ECTS Credits für das gesamte Folgejahr, also auch jene der Repetentinnen und Repetenten, bekannt sein. 4.1 Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Reglements zur Rechnungsstellung im Rahmen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 gelten der 15. Oktober für die Wintersemester und der 15. April für die Sommersemester als Stichtage für die Rechnungsstellung. Die gleichen Daten gelten gemäss Auskunft des zuständigen Ressortleiters des Bundesamtes für Bildung und Technologie (BBT) gegenüber dem Bund.