X ersuchte in der Folge die Studiengangleitung um Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen im Sommer 2009 trotz verpasster Anmeldefrist. Die Studiengangleitung wies sein Gesuch am 25. September 2008 ab, worauf X beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde erhob. Das Bildungs- und Kulturdepartement hiess seine Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 4. Die Vorinstanz begründet die knapp bemessene Frist mit der Umstrukturierung des Studienjahres und dem internen Budgetierungsprozess.