Bei der Festlegung des Termins für die Anmeldung zur Wiederholung von Prüfungen sind auch die Interessen der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | X legte im Herbst 2008 im Rahmen seines Studiums an der Hochschule für Wirtschaft Luzern verschiedene Prüfungen ab. Am 13. September 2008 erfuhr er von der Studiengangleitung, dass seine Prüfungsleistungen in zwei Modulen als ungenügend bewertet worden seien.