{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2009-7_2009-04-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4184", "Checksum": "627d2eb8d20b46fad21509eab26ad532"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2009 7", "2009 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 17.04.2009 BKD 2009 7 (2009 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fachhochschule. Anmeldetermin für die Wiederholung von Prüfungen. Artikel 14 Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz). Bei der Festlegung des Termins für die Anmeldung zur Wiederholung von Prüfungen sind auch die Interessen der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. | Art. 14 Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz) | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:58", "Checksum": "ffa8c2aea947f05933a8c0f8227a4d78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 17.04.2009 BKD 2009 7 (2009 III Nr. 7)\nRegeste:\nFachhochschule. Anmeldetermin für die Wiederholung von Prüfungen. Artikel 14 Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz). Bei der Festlegung des Termins für die Anmeldung zur Wiederholung von Prüfungen sind auch die Interessen der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. | Art. 14 Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz) | Bildung\n\n nicht davor gefeit ist, aufgrund nicht steuerbarer Einflüsse Anpassungen vornehmen zu müssen, wäre es angesichts sämtlicher Umstände und einer umfassenden Interessenabwägung vorliegend nicht verhältnismässig, die Anmeldefrist vom 15. September 2008 gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen zu lassen. Die Beschwerde wird demzufolge gutgeheissen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 17. April 2009) |"}