vgl. auch Merkli/Äschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 7 zu Art. 39). Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. August 2008 erfüllt dieses Kriterium nicht, weshalb es nicht als gültiger Verzicht qualifiziert werden kann und in diesem Sinn bedeutungslos ist. Dementsprechend ist die Beschwerde materiell zu behandeln. (Bildungs- und Kulturdepartement, 18. August 2009) |