Zum anderen bleibt ihr Verzichtswille nicht restlos klar. Aufgrund ihrer Frage nach der Anfechtbarkeit "des Entscheides" muss angenommen werden, dass sie eine materielle Beurteilung der Rechtsfrage erwartet. Beschwerdeverzichte sind als gestaltende Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich und müssen ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 439; vgl. auch Merkli/Äschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 7 zu Art. 39).