Mit Schreiben vom 8. August 2009 erklärte die Beschwerdeführerin, dass - um Kosten zu sparen - "die Übung abgebrochen und der Fall ad acta gelegt" werden solle, sofern ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erwartungsgemäss nicht gutgeheissen werden könne. Unabhängig davon sei ihr mitzuteilen, ob "der Entscheid weitergezogen werden" oder allenfalls "ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden" könne. 1.1.2 Zum einen knüpft die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf die Behandlung der Beschwerde an eine Bedingung. Zum anderen bleibt ihr Verzichtswille nicht restlos klar.