| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.1 Entfällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse der Beschwerdepartei an einem Sachentscheid, namentlich infolge Rückzugs der Parteibegehren, erklärt die Behörde das Verfahren gestützt auf § 109 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) als erledigt. 1.1.1 Mit Schreiben vom 8. August 2009 erklärte die Beschwerdeführerin, dass - um Kosten zu sparen - "die Übung abgebrochen und der Fall ad acta gelegt" werden solle, sofern ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erwartungsgemäss nicht gutgeheissen werden könne.