So qualifiziert er sich sowohl in der Beurteilung seiner Ausdrucksfähigkeit und Zusammenarbeit als auch hinsichtlich Arbeitsverhalten und Motivation als Sekundarschüler des Niveau B. In Anbetracht dieser Sachlage und ihrer rechtlichen Würdigung ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Beschwerdeführer der Sekundarstufe Niveau B zuzuweisen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 10. August 2009) |