Da der abschlägige Entscheid der Vorinstanz demgegenüber wesentlich auf der Gewichtung der Benotung und der Einschätzung gründet, die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend, hält er einer Überprüfung nicht stand. Im Weiteren erfüllt der Beschwerdeführer aber auch gemäss Beurteilungsbogen das Anforderungsprofil der Sekundarstufe Niveau B. So qualifiziert er sich sowohl in der Beurteilung seiner Ausdrucksfähigkeit und Zusammenarbeit als auch hinsichtlich Arbeitsverhalten und Motivation als Sekundarschüler des Niveau B.