Sofern er weiterhin eine angemessene private Förderung in Mathematik erfährt, ist es durchaus realistisch, davon auszugehen, dass er die Leistungsanforderungen der Sekundarstufe Niveau B auch in diesem Fach zu erfüllen vermag, wenn auch nur knapp. Das Engagement der Eltern des Beschwerdeführers lässt eine private Förderung als garantiert erscheinen und dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich eine positive Prognose gestellt werden. Da der abschlägige Entscheid der Vorinstanz demgegenüber wesentlich auf der Gewichtung der Benotung und der Einschätzung gründet, die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend, hält er einer Überprüfung nicht stand.