Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der schulpsychologische Dienst der Gemeinde dem Beschwerdeführer ein deutlich höheres Potenzial attestiert als es insbesondere in der Mathematiknote und im Beurteilungsbogen zum Ausdruck kommt. Gemäss den Testresultaten des schulpsychologischen Dienstes erfüllt der Beschwerdeführer insbesondere von den intellektuellen Fähigkeiten her die Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe Niveau B. Sofern er weiterhin eine angemessene private Förderung in Mathematik erfährt, ist es durchaus realistisch, davon auszugehen, dass er die Leistungsanforderungen der Sekundarstufe Niveau B auch in diesem Fach zu erfüllen vermag, wenn auch nur knapp.