Zwischenwertungen zugunsten des Beschwerdeführers korrigiert werden. Werden sie zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewichtet, liegen die Einschätzungen insgesamt zu 53 Prozent auf der zweithöchsten Stufe. Wird das arithmetische Mittel dieser Werte zur Referenz genommen, liegen 58 Prozent der Einschätzungen auf der zweithöchsten Stufe. Von Letzterem ist richtigerweise auszugehen. Damit sprechen die massgebenden Einschätzungen eher für eine Einstufung in das Niveau B und die offensichtliche Abweichung des Leistungspotenzials des Beschwerdeführers von den tatsächlich erbrachten und benoteten, relevanten Leistungen bleibt unerklärt.