Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Einschätzung der fächerübergreifenden Leistungen des Beschwerdeführers durch die Klassenlehrperson mit 22 Wertungen bei "oft", mit 21 Wertungen bei "gelegentlich" und mit 5 Wertungen zwischen "oft" und "gelegentlich" ebenfalls nicht gegen eine Zuteilung in das Niveau C spreche. 2.3.3 Werden die Einschätzungen der fächerübergreifenden Leistungen des Beschwerdeführers ohne kognitive Fähigkeiten, deren Aussagekraft aufgrund der schulpsychologischen Testresultate nicht ohne Zweifel ist (vgl. E. 2.3. vorstehend), ausgewertet, liegen diese in der massgebenden Zeit insgesamt zu 63 Prozent auf der zweithöchsten Stufe, sofern die unzulässigen