Zudem führt er an, dass die Wertungen zwischen den amtlich vorgesehenen Abstufungen unzulässig seien und zu seinen Gunsten auszulegen seien. 2.3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Einschätzung der fächerübergreifenden Leistungen des Beschwerdeführers durch die Klassenlehrperson mit 22 Wertungen bei "oft", mit 21 Wertungen bei "gelegentlich" und mit 5 Wertungen zwischen "oft" und "gelegentlich" ebenfalls nicht gegen eine Zuteilung in das Niveau C spreche.