Es bleibt also zu prüfen, ob die Einschätzungen der fächerübergreifenden Leistungen des Beschwerdeführers im Bereich der Ausdruckfähigkeit, der Zusammenarbeit, des Arbeitsverhaltens und der Motivation die deutliche Diskrepanz erklären können oder andere erklärende Umstände vorliegen. 2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er hinsichtlich der fächerübergreifenden Beurteilung die Voraussetzungen für eine Einstufung in das Niveau B erfülle, weshalb diese Einstufung angezeigt sei. Zudem führt er an, dass die Wertungen zwischen den amtlich vorgesehenen Abstufungen unzulässig seien und zu seinen Gunsten auszulegen seien.