2.3 Abgeleitet aus den vorstehenden Ausführungen ergibt die zusammenfassende Beurteilung der Testergebnisse ein an der oberen Normgrenze liegendes, teilweise sogar überdurchschnittliches Leistungspotenzial des Beschwerdeführers. Mit anderen Worten ist das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers klar ausreichend für genügende Leistungen auf Sekundarschulniveau B. Die Gründe für ein solch deutliches Abweichen zwischen dem Potenzial des Beschwerdeführers und den tatsächlich im Schulunterricht erbrachten und benoteten Leistungen können mannigfaltig sein. Im Übertrittsverfahren bzw. in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Zuweisungsentscheid können diese nur schwer ermittelt werden.