Die Vorinstanz hält dementsprechend richtig fest, dass die benoteten Leistungen des Beschwerdeführers für eine Einstufung in das Niveau C sprechen. 2.2.3 Vorliegend wurde jedoch das kognitive Potenzial des Beschwerdeführers auch durch den schulpsychologischen Dienst der Gemeinde mit dem Testverfahren HAWIK IV umfassend abgeklärt. Gemäss dem Schreiben dieser Stelle vom 30. Juni 2009 liegt das gesamte intellektuelle Potenzial von X mit einem Wert von 115 an der Schnittstelle zwischen oberem Durchschnitt und überdurchschnittlich. Die Leistungen bei der sprachlichen Begriffsbildung, beim sprachlichen Schlussfolgern und beim erworbenen Wissen seien mit einem Wert von 122 überdurchschnittlich.