Für das Übertrittsverfahren und die Niveaueinstufung sind demzufolge die benoteten Leistungen des Beschwerdeführers im Fach Mathematik heranzuziehen. Es ist der Vorinstanz deshalb auch in diesem Punkt kein Vorwurf zu machen und ihr beizupflichten, wenn sie auf den Einbezug der fraglichen Mathematiknoten besteht. In den übertrittsrelevanten Semestern erreichte der Beschwerdeführer den erforderlichen Richtwert nur im 2. Semester der 5. Primarklasse, in den übrigen erreichte er ihn nicht. Die Vorinstanz hält dementsprechend richtig fest, dass die benoteten Leistungen des Beschwerdeführers für eine Einstufung in das Niveau C sprechen.