Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur aufgrund einer Falschinformation die 4. Primarklasse repetiert und keine Lernzielreduktion im Fach Mathematik beantragt, kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr vorgebracht werden. Tatsache ist, dass keine Lernzielreduktion erfolgt ist und die Rechenschwäche von X im massgeblichen Zeitpunkt als mittels Förderung ausgleichbar eingestuft worden war. Für das Übertrittsverfahren und die Niveaueinstufung sind demzufolge die benoteten Leistungen des Beschwerdeführers im Fach Mathematik heranzuziehen.