Die einzelnen Zeugnisnoten können im Rahmen einer Übertrittsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr angefochten werden, da die drei übertrittsrelevanten Semesterzeugnisse zum Zeitpunkt des Übertrittsentscheids rechtskräftig sind. Die drei übertrittsrelevanten Semesterzeugnisse wurden vom Beschwerdeführer zur gegebenen Zeit nicht angefochten, weshalb die jeweiligen Noten rechtskräftig sind. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur aufgrund einer Falschinformation die 4. Primarklasse repetiert und keine Lernzielreduktion im Fach Mathematik beantragt, kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr vorgebracht werden.