Die Vorinstanz hält demgegenüber sinngemäss fest, dass der Beschwerdeführer in allen massgebenden Zeugnissen im Fach Mathematik den vorgegebenen Richtwert von 4,5 nicht erreiche. Weil der Beschwerdeführer trotz seiner ihm attestierten Rechenschwäche nicht im Vornherein um eine Lernzielreduktion ersucht habe, seien die im Fach Mathematik erzielten Noten bei der Übertrittseinstufung zu berücksichtigen. 2.2.2 Die einzelnen Zeugnisnoten können im Rahmen einer Übertrittsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr angefochten werden, da die drei übertrittsrelevanten Semesterzeugnisse zum Zeitpunkt des Übertrittsentscheids rechtskräftig sind.