Darüber hinaus würden die Ergebnisse der schulpsychologischen Abklärungen vom 12. März bzw. 29. Juni 2009 klar für eine Einstufung in das Niveau B sprechen. Zudem erreiche er im 2. Semester der 6. Primarklasse den geforderten Richtwert mit einem Notenschnitt von 4,7. Diese Leistungssteigerung gerade auch im Fach Mathematik sei ihm in Anbetracht der schwierigen Umstände und des hängigen Verfahrens besonders anzurechnen. 2.2.1 Die Vorinstanz hält demgegenüber sinngemäss fest, dass der Beschwerdeführer in allen massgebenden Zeugnissen im Fach Mathematik den vorgegebenen Richtwert von 4,5 nicht erreiche.