Weiter kritisiert der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er einzig im Fach Mathematik den Notenrichtwert von 4,5 für das Niveau B der Sekundarstufe I nicht erreiche. Im Übrigen berechtige sein Notenbild zur Zuweisung in das Niveau B. In diesem Fach hätte die Schule korrekterweise eine Lernzielanpassung vornehmen und dementsprechend auf die Benotung verzichten müssen, weshalb sich die Leistungsbewertungen in diesem Fach nicht zu seinen Ungunsten auswirken dürften. Darüber hinaus würden die Ergebnisse der schulpsychologischen Abklärungen vom 12. März bzw. 29. Juni 2009 klar für eine Einstufung in das Niveau B sprechen.