Am 12. März 2009 stellte der schulpsychologische Dienst der Gemeinde als Ergebnis einer Abklärung des kognitiven Potenzials von X eine Intelligenz im Bereich des oberen Durchschnitts fest. Mit Entscheid vom 30. April 2009 lehnte das Rektorat eine Aufnahme in das Niveau B der Sekundarstufe I jedoch ab und wies X dem Niveau C zu. Das Bildungs- und Kulturdepartement hiess die von den Eltern von X in dessen Namen gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsbeschwerde gut und wies X dem Niveau B zu. Aus den Erwägungen: 2.2 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er einzig im Fach Mathematik den Notenrichtwert von 4,5 für das Niveau B der Sekundarstufe I nicht erreiche.