§§ 10 und 15 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule. Weichen das im Rahmen eines schulpsychologischen Gutachtens festgestellte Leistungspotenzial und die tatsächlich erbrachten Leistungen stark voneinander ab, darf für die Zuweisung der Lernenden von der Primarstufe in die Sekundarstufe I auf das schulpsychologische Gutachten zurückgegriffen werden, wenn keine Umstände vorliegen, welche die Diskrepanz erklären, und ersichtlich ist, dass die Benotung die tatsächlichen Leistungen nur ungenügend widerspiegelt. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | X besuchte die 5. und 6. Primarklasse in Z.