{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2009-5_2009-08-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4182", "Checksum": "3bd47980afe2578acff338fe73648c56"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2009 5", "2009 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 10.08.2009 BKD 2009 5 (2009 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Übertrittsverfahren. Schulpsychologische Abklärungen. §§ 10 und 15 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule. 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Weichen das im Rahmen eines schulpsychologischen Gutachtens festgestellte Leistungspotenzial und die tatsächlich erbrachten Leistungen stark voneinander ab, darf für die Zuweisung der Lernenden von der Primarstufe in die Sekundarstufe I auf das schulpsychologische Gutachten zurückgegriffen werden, wenn keine Umstände vorliegen, welche die Diskrepanz erklären, und ersichtlich ist, dass die Benotung die tatsächlichen Leistungen nur ungenügend widerspiegelt. | § 10 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule, § 15 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule | Bildung\n\n können diese nur schwer ermittelt werden. Fehlen klar erwiesene äussere oder innere Faktoren wie z.B. eine psychische Störung, sind oft nur die Einschätzungen der Leistungen der Lernenden im Bereich der Ausdruckfähigkeit, der Zusammenarbeit, des Arbeitsverhaltens und der Motivation geeignet, eine gewisse Erklärungshilfe zu geben. Werden diese beispielsweise tief bewertet, sind Noten, die vom Potenzial abweichen, plausibel. Liegen keine solche die Diskrepanz erklärenden Umstände vor, muss bei einer deutlichen Differenz zwischen Potenzial und schulischen Leistungen mangels anderer Nachweise zugunsten der Lernenden davon ausgegangen werden, dass das Notenbild die tatsächlichen Verhältnisse nur ungenügend widerspiegelt. Es bleibt also zu prüfen, ob die Einschätzungen der fächerübergreifenden Leistungen des Beschwerdeführers im Bereich der Ausdruckfähigkeit, der Zusammenarbeit, des Arbeitsverhaltens und der Motivation die deutliche Diskrepanz erklären können oder andere erklärende Umstände vorliegen. 2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er hinsichtlich der fächerübergreifenden Beurteilung die Voraussetzungen für eine Einstufung in das Niveau B erfülle, weshalb diese Einstufung angezeigt sei. Zudem führt er an, dass die Wertungen zwischen den amtlich vorgesehenen Abstufungen unzulässig seien und zu seinen Gunsten auszulegen seien. 2.3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Einschätzung der fächerübergreifenden Leistungen des Beschwerdeführers durch die Klassenlehrperson mit 22 Wertungen bei \"oft\", mit 21 Wertungen bei \"gelegentlich\" und mit 5 Wertungen zwischen \"oft\" und \"gelegentlich\" ebenfalls nicht gegen eine Zuteilung in das Niveau C spreche. 2.3.3 Werden die Einschätzungen der fächerübergreifenden Leistungen des Beschwerdeführers ohne kognitive Fähigkeiten, deren Aussagekraft aufgrund der schulpsychologischen Testresultate nicht ohne Zweifel ist (vgl. E. 2.3. vorstehend), ausgewertet, liegen diese in der massgebenden Zeit insgesamt zu 63 Prozent auf der zweithöchsten Stufe, sofern die unzulässigen Zwischenwertungen zugunsten des Beschwerdeführers korrigiert werden. Werden sie zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewichtet, liegen die Einschätzungen insgesamt zu 53 Prozent auf der zweithöchsten Stufe. Wird das arithmetische Mittel dieser Werte zur Referenz genommen, liegen 58 Prozent der Einschätzungen auf der zweithöchsten Stufe. Von Letzterem ist richtigerweise auszugehen. Damit sprechen die massgebenden Einschätzungen eher für eine Einstufung in das Niveau B und die offensichtliche Abweichung des Leistungspotenzials des Beschwerdeführers von den tatsächlich erbrachten und benoteten, relevanten Leistungen bleibt unerklärt. Dass andere äussere oder innere Faktoren vorliegen würden, welche die Diskrepanz plausibel machen, wird von keiner der beteiligten Seiten behauptet und ist auch nicht ersichtlich. 2.3.4 Angesichts der vom Notenbild klar abweichenden Testresultate und mangels anderer Umstände, die eine Erhellung über die Diskrepanz bringen könnten, ist davon auszugehen, dass die Benotung die tatsächlichen Leistungen nur unzureichend widerspiegelt. Das Leistungspotenzial des Beschwerdeführers ist deshalb höher zu gewichten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der schulpsychologische Dienst der Gemeinde dem Beschwerdeführer ein deutlich höheres Potenzial attestiert als es insbesondere in der Mathematiknote und im Beurteilungsbogen zum Ausdruck kommt. Gemäss den Testresultaten des schulpsychologischen Dienstes erfüllt der Beschwerdeführer insbesondere von den intellektuellen Fähigkeiten her die Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe Niveau B. Sofern er weiterhin eine angemessene private Förderung in Mathematik erfährt, ist es durchaus realistisch, davon auszugehen, dass er die Leistungsanforderungen der Sekundarstufe Niveau B auch in diesem Fach zu erfüllen vermag, wenn auch nur knapp. Das Engagement der Eltern des Beschwerdeführers lässt eine private Förderung als garantiert erscheinen und dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich eine positive Prognose gestellt werden. Da der abschlägige Entscheid der Vorinstanz demgegenüber wesentlich auf der Gewichtung der Benotung und der Einschätzung gründet, die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend, hält er einer Überprüfung nicht stand. Im Weiteren erfüllt der Beschwerdeführer aber auch gemäss Beurteilungsbogen das Anforderungsprofil der Sekundarstufe Niveau B. So qualifiziert er sich sowohl in der Beurteilung seiner Ausdrucksfähigkeit und Zusammenarbeit als auch hinsichtlich Arbeitsverhalten und Motivation als Sekundarschüler des Niveau B. In Anbetracht dieser Sachlage und ihrer rechtlichen Würdigung ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Beschwerdeführer der Sekundarstufe Niveau B zuzuweisen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 10. August 2009) |"}