{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2009-5_2009-08-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4182", "Checksum": "3bd47980afe2578acff338fe73648c56"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2009 5", "2009 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 10.08.2009 BKD 2009 5 (2009 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Übertrittsverfahren. Schulpsychologische Abklärungen. §§ 10 und 15 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule. Weichen das im Rahmen eines schulpsychologischen Gutachtens festgestellte Leistungspotenzial und die tatsächlich erbrachten Leistungen stark voneinander ab, darf für die Zuweisung der Lernenden von der Primarstufe in die Sekundarstufe I auf das schulpsychologische Gutachten zurückgegriffen werden, wenn keine Umstände vorliegen, welche die Diskrepanz erklären, und ersichtlich ist, dass die Benotung die tatsächlichen Leistungen nur ungenügend widerspiegelt. | § 10 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule, § 15 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:55", "Checksum": "b16506603d27ccceddd8e0292c272906", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 10.08.2009 BKD 2009 5 (2009 III Nr. 5)\nRegeste:\nVolksschule. Übertrittsverfahren. Schulpsychologische Abklärungen. §§ 10 und 15 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule. Weichen das im Rahmen eines schulpsychologischen Gutachtens festgestellte Leistungspotenzial und die tatsächlich erbrachten Leistungen stark voneinander ab, darf für die Zuweisung der Lernenden von der Primarstufe in die Sekundarstufe I auf das schulpsychologische Gutachten zurückgegriffen werden, wenn keine Umstände vorliegen, welche die Diskrepanz erklären, und ersichtlich ist, dass die Benotung die tatsächlichen Leistungen nur ungenügend widerspiegelt. | § 10 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule, § 15 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule | Bildung\n\n\n| Entscheid: | X besuchte die 5. und 6. Primarklasse in Z. Im Rahmen des Übertrittsverfahrens in die Sekundarstufe I konnten sich die Klassenlehrperson und seine Eltern über seine Zuweisung nicht einigen. Während die Klassenlehrperson einen Übertritt in das Niveau C der Sekundarstufe I empfahl, befürworteten die Eltern eine Einstufung in das Niveau B. Mit Schreiben vom 9. März 2009 beantragte X, vertreten durch seine Eltern, die Aufnahme in das Niveau B. Am 12. März 2009 stellte der schulpsychologische Dienst der Gemeinde als Ergebnis einer Abklärung des kognitiven Potenzials von X eine Intelligenz im Bereich des oberen Durchschnitts fest. Mit Entscheid vom 30. April 2009 lehnte das Rektorat eine Aufnahme in das Niveau B der Sekundarstufe I jedoch ab und wies X dem Niveau C zu. Das Bildungs- und Kulturdepartement hiess die von den Eltern von X in dessen Namen gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsbeschwerde gut und wies X dem Niveau B zu. Aus den Erwägungen: 2.2 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er einzig im Fach Mathematik den Notenrichtwert von 4,5 für das Niveau B der Sekundarstufe I nicht erreiche. Im Übrigen berechtige sein Notenbild zur Zuweisung in das Niveau B. In diesem Fach hätte die Schule korrekterweise eine Lernzielanpassung vornehmen und dementsprechend auf die Benotung verzichten müssen, weshalb sich die Leistungsbewertungen in diesem Fach nicht zu seinen Ungunsten auswirken dürften. Darüber hinaus würden die Ergebnisse der schulpsychologischen Abklärungen vom 12. März bzw. 29. Juni 2009 klar für eine Einstufung in das Niveau B sprechen. Zudem erreiche er im 2. Semester der 6. Primarklasse den geforderten Richtwert mit einem Notenschnitt von 4,7. Diese Leistungssteigerung gerade auch im Fach Mathematik sei ihm in Anbetracht der schwierigen Umstände und des hängigen Verfahrens besonders anzurechnen. 2.2.1 Die Vorinstanz hält demgegenüber sinngemäss fest, dass der Beschwerdeführer in allen massgebenden Zeugnissen im Fach Mathematik den vorgegebenen Richtwert von 4,5 nicht erreiche. Weil der Beschwerdeführer trotz seiner ihm attestierten Rechenschwäche nicht im Vornherein um eine Lernzielreduktion ersucht habe, seien die im Fach Mathematik erzielten Noten bei der Übertrittseinstufung zu berücksichtigen. 2.2.2 Die einzelnen Zeugnisnoten können im Rahmen einer Übertrittsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr angefochten werden, da die drei übertrittsrelevanten Semesterzeugnisse zum Zeitpunkt des Übertrittsentscheids rechtskräftig sind. Die drei übertrittsrelevanten Semesterzeugnisse wurden vom Beschwerdeführer zur gegebenen Zeit nicht angefochten, weshalb die jeweiligen Noten rechtskräftig sind. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur aufgrund einer Falschinformation die 4. Primarklasse repetiert und keine Lernzielreduktion im Fach Mathematik beantragt, kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr vorgebracht werden. Tatsache ist, dass keine Lernzielreduktion erfolgt ist und die Rechenschwäche von X im massgeblichen Zeitpunkt als mittels Förderung ausgleichbar eingestuft worden war. Für das Übertrittsverfahren und die Niveaueinstufung sind demzufolge die benoteten Leistungen des Beschwerdeführers im Fach Mathematik heranzuziehen. Es ist der Vorinstanz deshalb auch in diesem Punkt kein Vorwurf zu machen und ihr beizupflichten, wenn sie auf den Einbezug der fraglichen Mathematiknoten besteht. In den übertrittsrelevanten Semestern erreichte der Beschwerdeführer den erforderlichen Richtwert nur im 2. Semester der 5. Primarklasse, in den übrigen erreichte er ihn nicht. Die Vorinstanz hält dementsprechend richtig fest, dass die benoteten Leistungen des Beschwerdeführers für eine Einstufung in das Niveau C sprechen. 2.2.3 Vorliegend wurde jedoch das kognitive Potenzial des Beschwerdeführers auch durch den schulpsychologischen Dienst der Gemeinde mit dem Testverfahren HAWIK IV umfassend abgeklärt. Gemäss dem Schreiben dieser Stelle vom 30. Juni 2009 liegt das gesamte intellektuelle Potenzial von X mit einem Wert von 115 an der Schnittstelle zwischen oberem Durchschnitt und überdurchschnittlich. Die Leistungen bei der sprachlichen Begriffsbildung, beim sprachlichen Schlussfolgern und beim erworbenen Wissen seien mit einem Wert von 122 überdurchschnittlich. Sowohl das wahrnehmungsgebundene logische Denken, Aufmerksamkeit, Konzentration und Arbeitsgedächtnis als auch die Geschwindigkeit der mentalen und graphomotorischen Verarbeitung würden im oberen Normbereich liegen. 2.3 Abgeleitet aus den vorstehenden Ausführungen ergibt die zusammenfassende Beurteilung der Testergebnisse ein an der oberen Normgrenze liegendes, teilweise sogar überdurchschnittliches Leistungspotenzial des Beschwerdeführers. Mit anderen Worten ist das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers klar ausreichend für genügende Leistungen auf Sekundarschulniveau B. Die Gründe für ein solch deutliches Abweichen zwischen dem Potenzial des Beschwerdeführers und den tatsächlich im Schulunterricht erbrachten und benoteten Leistungen können mannigfaltig sein. Im Übertrittsverfahren bzw. in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Zuweisungsentscheid"}