, Zürich 2006, Rz. 1668). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht gemäss den anwendbaren Bestimmungen zusammengesetzt gewesen war, weshalb der angefochtene Entscheid unabhängig davon, ob dieser Mangel einen ursächlichen Einfluss auf den Bewertungsentscheid hatte oder nicht, aufgehoben werden muss. (Bildungs- und Kulturdepartement, 21. November 2008) |