Schwerwiegende Verfahrensfehler, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen, führen grundsätzlich zur Aufhebung des betroffenen Entscheides (vgl. Marcel Koller, Was heisst "Faire Prüfung"?, Diss., St. Gallen 2001, S. 213f.). Als schwerwiegender Verfahrensfehler gilt insbesondere die nicht ordnungsgemässe Zusammensetzung der entscheidenden Behörde, da Privaten ein entsprechender Anspruch auch gestützt auf Artikel 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) zusteht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.Aufl., Zürich 2006, Rz.