Eine solche Möglichkeit müsste ausdrücklich vorgesehen sein. Weil die Kompetenz für den Erlass einer solchen Ausnahmeregelung gemäss Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1l und n des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 (SRL Nr. 515) beim Konkordatsrat und nicht bei der Direktorenkonferenz liegt, kann über die Ausführungsbestimmungen keine Ausnahmeregelung statuiert werden. Somit steht fest, dass die Vorinstanz mit der Wahl einer internen Lehrperson zur Expertin für die Mitbeurteilung einer Bachelorprüfungsleistung gegen das massgebliche Verfahrensrecht verstossen hat. 2.2 Schwerwiegende