Weil Ziffer 7 der Ausführungsbestimmungen nur verlange, dass die Fachexpertinnen und -experten "in der Regel" aus anderen Pädagogischen Hochschulen, anderen Teilschulen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, von Fachhochschulen, von Universitäten sowie weiteren Lehrpersonenbildungsstätten zu rekrutieren seien, dürfe der Wahl einer internen Person nichts im Wege stehen. 2.1.3 Aus der Systematik der einschlägigen Bestimmungen des PHZ-Prüfungsreglements kann abgeleitet werden, dass Lehrpersonen - beziehungsweise Dozierende - aus anderen Teilschulen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz als externe Personen gelten (vgl. Art. 9 i.V.m. Art. 10f. PHZ-Prüfungsreglement).