2.1.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die besagten Ausführungsbestimmungen den Schulen erlaubten, auch interne Fachexperten für die Beurteilung von mündlichen Bachelorprüfungsleistungen beizuziehen. Weil Ziffer 7 der Ausführungsbestimmungen nur verlange, dass die Fachexpertinnen und -experten "in der Regel" aus anderen Pädagogischen Hochschulen, anderen Teilschulen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, von Fachhochschulen, von Universitäten sowie weiteren Lehrpersonenbildungsstätten zu rekrutieren seien, dürfe der Wahl einer internen Person nichts im Wege stehen.