Bei den schriftlichen Prüfungen kann sich die Mitwirkung der Expertinnen und Experten gemäss diesen Ausführungsbestimmungen auf eine stichprobenartige Überprüfung beschränken. Eine solche Auslegung macht Sinn und berücksichtigt die Unterschiede der einzelnen Prüfungsteile treffend, weshalb festgestellt werden kann, dass nur die mündlichen und die praktischen Prüfungen zwingend von einer Expertin oder einem Experten zu begleiten und die dabei erbrachten Prüfungsleistungen durch die Expertin oder den Experten mitzubewerten sind. 2.1.2