Ziffer 7 der Ausführungsbestimmungen der Direktorenkonferenz zum PHZ-Prüfungsreglement vom 29. Mai 2008 legt aber den Schluss nahe, dass nur die mündlichen und die praktischen Prüfungsleistungen durch eine Expertin oder einen Experten mitzubewerten sind. Bei den schriftlichen Prüfungen kann sich die Mitwirkung der Expertinnen und Experten gemäss diesen Ausführungsbestimmungen auf eine stichprobenartige Überprüfung beschränken.