Bei Uneinigkeit entscheiden die Fachexpertinnen oder -experten (Art. 10 Abs. 2 PHZ-Prüfungsreglement). 2.1.1 Die Artikel 10 und 11 des PHZ-Prüfungsreglements scheinen sich insofern zu widersprechen, als die eine Bestimmung nur eine stichprobenartige Überwachung des ordnungsgemässen Verlaufs der verschiedenen Prüfungsteile durch die externe Fachperson fordert, die andere hingegen eine Mitbewertung der erbrachten Prüfungsleistungen. Insbesondere scheint fraglich, ob alle Teile der Bachelor- und der Masterprüfung, also sowohl die schriftlichen als auch die mündlichen und die praktischen Prüfungsleistungen von einer externen Fachperson mitbewertet werden müssen oder nicht.