Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz weder einen Zwischenentscheid erlassen noch im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Aus diesen Gründen gelangt § 206 Absatz 1 VRG uneingeschränkt zur Anwendung, weshalb feststeht, dass die Vorinstanz unrechtmässig vorging, indem sie ihren Entscheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, ja sogar vor erfolgter Zustellung des Entscheids, vollstreckte. Entsprechend wird die Vorinstanz angehalten, bei künftig zu verhängenden Disziplinarmassnahmen im Sinn der vorstehenden Ausführungen zu handeln. (Bildungs- und Kulturdepartement, 29. Januar 2008) |