Ebenso kann bei einem Schul- oder Unterrichtsausschlussentscheid gestützt auf § 131 Absatz 2 VRG die aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsbeschwerde ausgeschlossen werden. Beides ist aber nur dann statthaft, wenn die bedrohten, zu schützenden Interessen eine sofortige Massnahme verlangen, ansonsten der Verfahrensschutz auf diese Weise einfach umgangen werden könnte. 2.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz weder einen Zwischenentscheid erlassen noch im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.