Von diesen Vorgaben kann nur abgewichen werden, wenn es sich um einen Entscheid handelt, der sofort vollstreckt werden muss, sei es, weil es in der Natur der Sache liegt (vgl. § 9 Abs. 1a VRG), oder sei es, um einstweilen einen bestehenden Zustand zu erhalten oder ein bedrohtes rechtliches Interesse vorsorglich zu schützen (vgl. § 45 VRG). Bei schwereren Disziplinarmassnahmen im Schulwesen handelt es sich regelmässig nicht um erstinstanzliche Verwaltungssachen gemäss § 9 Absatz 1a VRG, die durch sofort vollstreckbare Verfügung zu erledigen wären. Zu solchen zählen nur Entscheide, deren Vollstreckung in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich oder sinnlos ist.