Bereits am 24. September 2007 wurde aber mit dem Vollzug des Entscheides begonnen. Gemäss allgemein geltendem Verwaltungsgrundsatz dürfen Verfügungen nur dann vollzogen werden, wenn sie formell rechtskräftig sind oder nur noch ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, das keine aufschiebende Wirkung hat, oder dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verfahrensrecht, 5.Aufl., Zürich 2006, Rz. 1147). Dieser Grundsatz wird in § 206 Absatz 1 VRG aufgegriffen.