Schliesst ein Entscheid das Verfahren ab, handelt es sich um einen Endentscheid. Die angefochtene Verfügung schliesst das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ab und ist demzufolge kein Zwischen-, sondern ein Endentscheid, weshalb sie schriftlich durch Zustellung eröffnet werden musste. 2.1 Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid am 21. September 2007 zuerst mündlich und darauf am 25. September 2007 schriftlich eröffnete. Bereits am 24. September 2007 wurde aber mit dem Vollzug des Entscheides begonnen.