Aus den Erwägungen: 2. Gemäss § 112 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) sind Endentscheide schriftlich durch Zustellung zu eröffnen. Die Möglichkeit einer mündlichen Eröffnung ist nur für Zwischenentscheide und nur unter der Voraussetzung, dass die betroffene Partei anwesend ist, vorgesehen. Als Zwischenentscheide gelten alle Entscheide, die ein Verfahren zwar weiterbringen, jedoch nicht abschliessen. Schliesst ein Entscheid das Verfahren ab, handelt es sich um einen Endentscheid.