Mit Entscheid vom 24. September 2007, bei den Eltern von A am 25. September 2007 eingegangen, verfügte die Schulleitung nach erneuten Vorkommnissen, A vom 24. bis 28. September 2007 vom Unterricht auszuschliessen, und wies ihn an, alle verlangten Arbeiten termingerecht seiner Klassenlehrperson zu überreichen. Das Bildungs- und Kulturdepartement wies die von A, vertreten durch seine Eltern, gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss § 112 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) sind Endentscheide schriftlich durch Zustellung zu eröffnen.