Die ausdrückliche Beschränkung auf Kinder- und Ausbildungszulagen und der Sinn von § 21 Absatz 1 StipG (vgl. dazu oben E. 2.2.1) lässt keinen anderen Schluss zu, als dass das Stipendienrecht vom Grundsatz ausgeht, Einkommen und Vermögen nicht doppelt zu berücksichtigen. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass beim steuerbaren Einkommen der Mutter die Waisenrente der Beschwerdeführerin abzuziehen und das steuerbare Einkommen auf Fr. 17552.- zu reduzieren ist. (Bildungs- und Kulturdepartement, 9. April 2008) |