qualifiziert geschwiegen habe. Die einzige konkrete Aussage zu einer Doppelberücksichtigung von Einkünften macht die Stipendiengesetzgebung in § 13 Absatz 2 StipV. Gemäss dieser Bestimmung sind Kinder- oder Ausbildungszulagen für die gesuchstellende Person (die im steuerbaren Einkommen der Eltern enthalten sind und via Elternbeitrag bei der Ausbildungsbeitragsbemessung als Fremdleistung bereits berücksichtigt werden) als Eigenleistung voll anzurechnen. Die ausdrückliche Beschränkung auf Kinder- und Ausbildungszulagen und der Sinn von § 21 Absatz 1 StipG (vgl. dazu oben E. 2.2.1)