Zum einen macht § 13 Absatz 3 StipV keine Aussage darüber, ob das steuerbare Einkommen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge um die Alimentenleistungen an das unmündige Kind zu reduzieren ist, sondern klärt, dass bei geschiedenen oder gerichtlich getrennt lebenden Eltern die bereits in § 21 Absatz 1 StipG aufgestellte Grundregel nur für den Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge gilt, solange eine Leistungspflicht für Alimente besteht.