berücksichtigen. 2.2.3 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Ansicht, dass Leistungen an eine gesuchstellende Person aufgrund eines Waisenrentenanspruchs, die steuerrechtlich zum Einkommen der Eltern (oder eines Elternteils) zählen, bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge stets als Eigenleistung der gesuchstellenden Person und als Fremdleistung der Eltern einfliessen müssten, also doppelt zu berücksichtigen seien. Etwas anderes gelte nur für Alimente (Unterhaltsansprüche des Kindes), was sich aus § 13 Absatz 3 StipV ergebe.