Weil bei der Bemessung sowohl von Ausbildungsbeiträgen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person als auch der sorgepflichtigen Eltern (bzw. des sorgepflichtigen Elternteils) ausschlaggebend ist und getrennt berücksichtigt werden muss, ist die Grundregel von § 21 Absatz 1 StipG folglich stets differenziert zu handhaben, wenn die Steuerveranlagung eine Personengemeinschaft betrifft. Enthält die Steuerveranlagung der Eltern (bzw. eines Elternteils) neben ihrem Einkommen und Vermögen auch solches der gesuchstellenden Person, ist dieses für die stipendienrechtliche Bemessung auszuklammern beziehungsweise bei der gesuchstellenden Person nach den dafür geltenden Regeln zu