Mit anderen Worten gibt die Steuerveranlagung einer Person, welche die elterliche Sorge für Kinder zusteht, nicht Auskunft über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person, sondern über diejenige der betroffenen Personengemeinschaft. Weil bei der Bemessung sowohl von Ausbildungsbeiträgen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person als auch der sorgepflichtigen Eltern (bzw. des sorgepflichtigen Elternteils) ausschlaggebend ist und getrennt berücksichtigt werden muss, ist die Grundregel von § 21 Absatz 1 StipG folglich stets differenziert zu handhaben, wenn die Steuerveranlagung eine Personengemeinschaft betrifft.