2.2.2 Nach geltendem Steuerrecht wird das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge bis zum Beginn der Steuerperiode, in der sie mündig werden, den Personen, die diese Sorge ausüben, zugerechnet; nur für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbständig besteuert (vgl. § 16 Abs. 2 Steuergesetz). Mit anderen Worten gibt die Steuerveranlagung einer Person, welche die elterliche Sorge für Kinder zusteht, nicht Auskunft über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person, sondern über diejenige der betroffenen Personengemeinschaft.